ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Vertragsabschluss und Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich auf der Bestellung oder in einem gesonderten Schreiben bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruft.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach der vorstehenden Ziffer.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten First zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
- Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann def Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt
- Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Verkäufer obliegt es in diesem Fall, sein Deckungsgeschäft nachzuweisen.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichung im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
- Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden
IV. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzügłich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ermitteln. Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
Vl. Sachmängel
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen wegen Sachmängeln. Eine weitergehende Garantie des Herstellers oder Importeurs ist gegenüber diesem oder im Rahmen deren Garantieversprechens geltend zu machen. Soweit eine Garantie des Herstellers oder Importeurs besteht, ist diese vorrangig geltend zu machen.
VII. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.
VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die restlichen Klauseln davon unberührt.